Wir nehmen Hausverwaltung ernst.
Erlaubnis nach §34c Gewerbeordnung (GewO),
§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO als Wohnimmobilienverwalter  zur Ausübung des folgenden Gewerbes erteilt.
Verwaltung von gemeinschaftlichem Eigentum von Wohnungseigentümern i. S. d. §1 Abs.2, 3, 5, und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder von 
Mietverhältnissen über Wohnräume des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs für Dritte.
Erlaubniss nach § 34c Gewerbeordnung
Betreffend der zu vereinbarenden Aufgaben kann unterschieden werden zwischen der kaufmännischen Verwaltung
	- Vereinnahmen und Verwaltung des Mietzinses (im Auftrage des/der Eigentümer)
 
	- Anpassung der Mieten bei Index- und Staffelmietvereinbarungen
 
	- Verhandeln und gestalten von Mietverträgen und Nachträgen sowie sonstigen gebäudespezifischen Verträgen
 
	- Forderungsmanagement ggü. den Mietern und sonstigen Debitoren
 
	- regelmäßige Abrechnung in vereinbarten Intervallen gegenüber dem/den Eigentümer(n)
 
	- Erstellung der jährlichen Nebenkostenabrechnungen
 
	- Bezahlung anfallender Kosten
 
	- Beauftragung und Bezahlung von Versorgungsleistungen (Abfall, Strom, Wasser und anderes mehr)
 
	- Prüfung monetärer Vorgänge auf Richtigkeit und Effizienz (Miethöhe, Versicherungskosten usw.)
 
	- Umfang der Führung von Büchern wie Objekt- und Mieterakten
 
	- Budget und Wirtschaftsplanung
 
	- Erstellung von Objektreportings und sonstigen Auswertungen für den Eigentümer
 
	- andere kaufmännische Aufgaben (unter anderem die Prüfung und die Optimierung von Energielieferverträgen)
 
	- bei Gewerbeimmobilienverwaltungen zunehmend die Nachbewertung von Gewerbeimmobilien im Rahmen von Verkehrswertermittlungen
 
und einer technischen Verwaltung
	- Betrieb und Kontrolle von Einrichtungen (z. B. Klingelanlage, Heizung, Aufzug)
 
	- Kontrolle/Überwachung von Dienstleistern (z. B. Reinigung, Gartenpflege)
 
	- Durchführen/Kontrolle von Instandhaltungsmaßnahmen (Wartung, Inspektion, Instandsetzung)
 
	- Durchführen von Modernisierungen, meist nach Rücksprache mit dem/den Eigentümer(n)
 
	- Wohnungsabnahmen und Neuvermietung
 
	- andere technische Aufgaben
 
Aus Einzelvorschriften können sich Verpflichtungen für einen Vermieter ergeben, dessen Aufgaben durch die Hausverwaltung wahrgenommen werden. Rechtsgrundlage für Wohnraummietverträge sind die §§ 535 ff. BGB.